Goldene Bulle

Die Goldene Bulle von 1356

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Der Kaiser hatte im November 1355 zu einem Hoftag nach Nürnberg gerufen. Der Kaiser und die Kurfürsten verhandelten dort über reichsrechtliche Belange und im Januar 1356 wurde der erste Teil, die Kapitel 1 bis 23, der Goldenen Bulle erlassen. Der zweite Teil, die Kapitel 24 bis 31, wurde beim Hoftag in Metz, im Dezember 1356. verhandelt und verabschiedet. Das Hauptaugenmerk des neuen Grundgesetzes lag auf der Königswahl und dessen Krönung durch die Kurfürsten. Dabei wurden kaum neue Gesetze geschaffen, sondern alte eingebürgerte Verfahren niedergeschrieben und somit legitimiert. Neu und auffallend war aber die Abschaffung der päpstlichen Ansprüche und dass zur Königswahl nur noch die Mehrheit und nicht länger die Einstimmigkeit der Kurfürsten nötig war. Karl IV hatte noch weitaus mehr regeln wollen, doch nicht überall kam es zur Einigung oder zumindest zu einem Kompromiss. Die wichtigen Dynastien fanden Erwähnung in diesem Gesetz, das Haus Habsburg wurde aber gänzlich übergangen und fand keinerlei Erwähnung in der Goldenen Bulle. Ebenso erging es den bayerischen Wittelsbachern. Sowohl die Habsburger, als auch die Wittelsbacher hatten bereits römische Könige gestellt. Und obwohl die Machtverhältnisse ähnlich, vielleicht sogar gleich waren, sprach man beiden Dynastien nicht die gleiche Würde zu, wie den Kurfürsten. Der Name „Goldene Bulle“ geht auf das goldene Siegel des Kaisers zurück.

Inhalt der Bulle

Kapitel 1

Im ersten Kapitel wird das Geleit und die Geleitleute der Kurfürsten geregelt, wenn diese sich zum Wahlort oder auf dem Rückweg befinden. Die Kurfürstentümer sind dazu verpflichtet ein gefahrloses Durchqueren ihrer Mitkurfürsten zu gewähren. Dabei ist genau festgelegt wer wen zu geleiten hat. Weigert sich ein Kurfürst dem anderen Geleit zu gewähren, verliert er für diese aktuelle Wahl sein Stimmrecht. Bei Widersetzung von Personen niederen Standes drohen härtere Strafen.
Im ersten Kapitel ist außerdem geregelt, dass die Kurfürsten sämtliche Güter zu gewöhnlichen Preisen und Wechselkursen erwerben. Betrug ist strikt untersagt und würde ebenfalls Bestrafung nach sich ziehen. Dies alles wurde aber auch durch Urkunden und Eide bestätigt und beglaubigt.
Widersetzte sich all dem ein Kurfürst, so bedeutete dies seinen sofortigen Ausschluss aus der Gemeinschaft, Verlust seiner Wahlstimme, Verlust des Standes, der Würde und seines Rechtes. Außerdem durfte er nicht mehr in Lehen eingesetzt werden.
Des Weiteren wurde in Kapitel 1 festgelegt, dass ein Kurfürst, der ein vorher in diesem Kapitel festgelegtes Geleit wünschte, dies rechtzeitig, mit Angabe der gewünschten Route, mitzuteilen hatte, damit ausreichend Zeit zur Vorbereitung blieb. Der Einladungsbrief, dessen Inhalt ebenfalls in der Goldenen Bulle festgelegt ist, wurde durch den Erzbischof von Mainz verschickt. Binnen eines Monats musste dieser die übrigen Kurfürsten auch über den Tod eines Königs informieren. Geschah dies nicht, hatten sich alle Kurfürsten drei Monate später automatisch zu einer Neuwahl einzufinden.
Während der Wahl durften die Kurfürsten mit 200 Pferden, wovon maximal 50 bewaffnet sein durften, in Frankfurt eintreffen. Erschienen sie nicht oder verließen sie die Stadt frühzeitig, verloren sie die Wahlstimme für diese aktuelle Wahl.

Kapitel 3

Im dritten Kapitel ist die Sitzordnung der geistlichen Kurfürsten geregelt, was zuvor immer wieder für Streitigkeiten gesorgt hatte. Dabei hatte der Erzbischof von Trier den Platz direkt gegenüber des Königs. Die Plätze der Erzbischöfe von Mainz und Köln hingen davon ab, wo dieses Treffen stattfand und in wessen Kirchenprovinz sie sich befanden. Der, in dessen Provinz man sich beim Treffen befand, erhielt den Ehrensitz zur Rechten des Königs, der andere zur Linken des Königs.[5]

Kapitel 4

Die Sitzordnung der weltlichen Kurfürsten wurde im vierten Kapitel geregelt. Außerdem wurde hier die Wahlreihenfolge festgelegt, bei der der Erzbischof von Mainz die letzte Stimme abgab und somit bei einem Unentschieden (3:3) die endgültige Entscheidung traf. Des Weiteren wurde in diesem Kapitel festgelegt, dass der Markgraf von Brandenburg das Wasser zum Waschen der königlichen Hände brachte, der König von Böhmen den ersten Trunk servierte, wobei es ihm freistand, ob er dabei seine Krone trug, dass der Pfalzgraf bei Rhein das Essen brachte und der Herzog von Sachsen draußen, vor dem Tor, die Rolle des Erzmarschall ausübte.

Kapitel 5

Die Rechte des Pfalzgrafen bei Rhein und dem Herzog von Sachsen wurden im fünften Kapitel festgelegt. Dort wurden sie zu Verweser des Reiches ernannt, sofern es eine könig- bzw. kaiserlose Zeit gab. Sie waren also für diese Zeit als Vertreter eingesetzt. Sie durften allerdings das Reichsgut weder veräußern, noch verpfänden und all ihre Handlungen mussten durch den neuen König erneuert werden. Der Pfalzgraf bei Rhein war der Vertreter der Landen des Rheins und Schwaben, sowie überall wo fränkisches Recht herrschte. Der Herzog von Sachsen war in allen Gebieten der offizielle Vertreter, wo sächsisches Recht herrschte.

Kapitel 6

Im sechsten Kapitel ist die Stellung und der Rang der Kurfürsten gegenüber anderen Fürsten geklärt. Die Kurfürsten stehen über allen anderen Fürsten und gehen immer vor, sowie der König von Böhmen außerdem über allen anderen Königen steht.

Kapitel 7

Das siebte Kapitel ist eines der Wichtigsten, denn es regelt die Erbfolge der Kurfürsten, was in früheren Jahren oft zu Streitigkeiten geführt hatte. Nachdem alle sieben Kurfürsten aufgezählt wurden, wurde die Erbfolge bestimmt.
Dabei erhielt der erstgeborene, eheliche Sohn Recht, Stimme und Befugnis zur Wahl. Gibt es diesen nicht mehr, erhielt dessen erstgeborener, eheliche Sohn die Wahlprivilegien. Gab es diesen ebenfalls nicht, gingen die Wahlprivilegien an den nächstälteren Bruder von echter, väterlicher Linie. Von ihm aus dann wieder an den Erstgeborenen etc.
Im Falle einer Minderjährigkeit des Erstgeborenen, übernahm der nächstältere Bruder die Vormundschaft und war der gesetzliche Vertreter, bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Dann mussten Recht, Stimme und Befugnis zur Wahl sofort an den Erstgeborenen zurückgegeben werden.

Kapitel 8 und 11

Die Gerichtsfreiheit der Kurfürsten wurde in den Kapiteln 8 und 11 festgelegt. Diese besagten, dass in böhmischen Gebieten nur der König von Böhmen vorladen durfte und die Hochstifte Köln, Trier und Mainz in ihren Gebieten. Alle Urteile, Vorladungen aus anderen Bereichen waren null und nichtig. Es durfte außerdem kein Untertan, egal welchen Standes, in fremden Gerichten Berufung einlegen. Lediglich bei Rechtsverweigerung konnte man an den kaiserlichen Hof gehen.

Kapitel 9 und 10

Für die Gold-, Silber- und anderen Bergwerke wurde beschlossen, dass der Besitz an das Kurfürstentum ging, in dem der Fundort lag. Außerdem durften sie Zölle einnehmen. Der König von Böhmen durfte sich weiterhin in seinem Königreich Münzen prägen und dies in Auftrag geben. Ihm war es gestattet damit sämtliche Güter zu kaufen und bzw. oder sie als Geschenk, Schenkung und Pfand zu erwerben. Diese, bereits zuvor bestehende, Regelung, wurde in der Goldenen Bulle um die anderen Kurfürsten erweitert. Die ausformulierten Gesetze in der Goldenen Bulle waren jedoch keine Neuerungen, sondern lediglich eine schriftliche Fixierung der Politik, die sich aus jahrelangen Verhandlungen, Kompromissen und Zugeständnissen aller Beteiligten ergeben hatte und längst umgesetzt wurde.[6]

Kapitel 12

Im zwölften Kapitel wurde verfügt, dass sich die Kurfürsten nicht nur zur Königswahl treffen sollten. Sie wüssten am besten über die Belange in ihren Kurfürstentümern bescheid und sollten sich darum öfter treffen, um Missständen vorzubeugen oder sie zu beheben. Festgelegt wurde ein jährliches Treffen, vier Wochen nach Ostern.

Kapitel 19

Konnte einer der Kurfürsten nicht selbst zur Wahl erscheinen, war es ihm möglich einen Bevollmächtigten zu schicken. Der Text der Bevollmächtigung wurde in Kapitel 19 hinterlegt. Der Bevollmächtigte durfte die Wahlstimme, anstelle des Kurfürsten, abgeben, aber es war ihm nicht gestattet dessen Platz am Tisch einzunehmen, wie es in Kapitel 29 festgelegt wurde.

Kapitel 20

Der Besitz des Kurfürstentums bedeutete automatisch den Besitz von Recht, Stimme, Amt und Würde. Dieser Zusammenhang war fortan untrennbar und unanfechtbar.

Kapitel 21, 22 und 23

In den ersten beiden genannten Kapiteln wurde jeweils die Ordnung aller Kurfürsten beim Aufzug festgelegt. Es wurde festgehalten wann, wer, an welcher Stelle aufzutreten und voranzuschreiten hatte. Außerdem wurde bestimmt welcher Kurfürst welche Reichsinsignie trug. In Kapitel 23 wurden die Segenshandlungen der Erzbischöfe in Anwesenheit des Königs geregelt.

Kapitel 24

Hier wurde festgelegt, wie mit Tätern und Verbündeten, die sich gegen einen der Kurfürsten verbündet und ein Verbrechen geplant hatten, umgegangen wurde. Die eigentlichen Täter und Verbündeten wurden mit dem Schwert hingerichtet. Doch auch deren Nachkommen sollten unter der Tat ein Leben lang leiden. Das Leben sollte für sie eine Qual sein und der Tod ihr Trost.
Freispruch und Belohnung gab es für die, die den Hinterhalt verrieten.

Kapitel 25

Ein weiteres sehr wichtiges Kapitel ist das, über die Nachkommen. Vor der Goldenen Bulle kam es bei Königswahlen oft zu Streitigkeiten, weil nicht eindeutig geregelt war, wer nun die Wahlstimme besaß. Kurfürstentümer wurden oft geteilt, um mehreren Nachkommen gerecht zu werden. Die Wahlstimme konnte aber nicht an mehrere Personen gehen. Um diesen Missverständnissen vorzubeugen wurde nun beschlossen, dass eine Spaltung der Fürstentümer nicht länger möglich war. Der Erstgeborene galt als Nachfolger, nach ihm der Zweitgeborene oder ggf. ein nächstälterer Bruder oder anderer Blutsverwandter. Dies war gleichzeitig das unausgesprochene Verbot einer Doppelwahl.[7]

Kapitel 26

In diesem Kapitel wurde das Erscheinen beim Reichstag geregelt. Zunächst mussten die Kurfürsten eine Stunde vor Beginn des Hoftages an der Herberge des Königs bzw. Kaisers erscheinen, um ihn mit den Herrschaftszeichen zu versehen. Sie reiten in der selben Reihenfolge ab, wie sie bei der Prozession, in den Kapiteln 21 und 22, festgelegt wurden. Der entsprechende Erzkanzler, in dessen Kirchengebiet man sich gerade befand, trug einen silbernen Stab mit allen Urkundenzeichen. Die weltlichen Kurfürsten waren für das Tragen der Reichsinsignien zuständig.

Kapitel 30

Empfing ein Kurfürst Lehen, musste er dafür niemandem etwas zahlen. Es konnte nichts vom Kurfürst eingefordert werden; wenn dann erfolgten Zahlungen freiwillig.

Kapitel 31

Söhne oder Erben und Nachfolger der Kurfürsten mussten ab dem 7. Lebensjahr lateinische Grammatik, sowie italienische und slawische Sprache lernen. Damit sollte gewährleistet werden, dass sich künftige Kurfürsten im gesamten Kaiserreich verständigen konnten. Bis zum 14. Lebensjahr mussten sie dies beherrschen und überall verstanden werden. Deutsch wurde vorausgesetzt. Die Eltern konnten selbst entscheiden, ob sie die Kinder auf eine Schule schickten oder sie zu Hause unterrichteten.

Quelle:

Die Goldene Bulle, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500), hg. von Lorenz Weinrich (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters = Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 33) Darmstadt 1983, S. 314-393

Literatur:

  1. Armin Wolf: Goldene Bulle von 1356, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, Artemis-&-Winkler Verlag, München & Zürich 1989, Sp. 1542f
  2. Lorenz Weinrich: Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter, WBG, Darmstadt 1983, S. 314 – 395
  3. Malte Prietzel: Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter, WBG, Darmstadt 2010, S. 77 – 80
  4. MGH, Const. 11, S. 537 – 633, in: Monumenta Germaniae Historica, URL: http://www.mgh.de/dmgh/resolving/MGH_Const._S._537 (Abgerufen am 12.08.2013)
  5. Zeumer, Karl: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 2 Teile in einem Band, Weimar 1908, S. 25
  6. Hergemöller, Bernd-Ulrich: Fürsten, Herren und Städte zu Nürnberg 1355/56. Die Entstehung der „Goldenen Bulle“ Karls IV., Köln-Wien 1983, S. 98
  7. Mitteis, Heinrich: Die deutsche Königswahl. Ihre Rechtsgrundlagen bis zur Goldenen Bulle, 2., erw. Aufl. Brünn-München-Wien 1944 (Nachdruck Darmstadt 1987), S. 214

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