Privilegium Minus

Privilegium Minus

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Das Privilegium Minus ist eine Urkunde, die am 17. September 1156 von Kaiser Friedrich I. für den Herzog von Österreich Heinrich II. und dessen Gattin ausgestellt wurde. Diese Urkunde ist zwar lediglich als Abschrift überliefert, aber seine Echtheit ist unumstritten. Österreich gab das Herzogtum Bayern, das seit 1139 in ihrer Hand lag, zurück an Heinrich den Löwen und konnte die Markgrafschaft Österreich dadurch in ein Herzogtum umwandeln, wodurch automatisch der Titel Herzog kam.

Aber es ergaben sich auch andere Vorrechte für Heinrich II und dessen Gemahlin Theodora. So war künftig auch eine weibliche Erbfolge möglich. Das Privilegium Minus sah vor, dass die Vererbung des Herzogtums auch an Töchter möglich war. Im Falle von Kinderlosigkeit sollte der Herzog frei darüber entscheiden, wen er zur Nachfolge wählte. Dies war die Libertas affectandi. Allerdings kann man davon ausgehen, dass dieser Punkt nur für das weiter oben angesprochene Herzogspaar galt. Die Gerichtsbarkeit, die aussagte, dass niemand, egal ob hohen oder niederen Standes, ohne das Einverständnis des Herzogs Gerichtsbarkeit ausüben durfte. Dies war der einzige Punkt des Privilegium minus, der sich mit inneren Angelegenheiten des Landes beschäftigte. Mit diesem Punkt erkennt man die ersten Züge eines Kurswechsels: Das Landesfürstentum soll aufgewertet und die landesfürstliche Machtstellung ausgebaut werden. Ein Prozess, der mehrere Jahrhunderte andauerte. Die Pflichtanwesenheit bei Hoftagen wurde auf den Raum Bayern begrenzt und die Herrfolge beschränkte sich auf die benachbarten Gebiete von Österreich. Österreich befand sich durch das Privilegium Minus nicht mehr in der Lehensabhängigkeit von Bayern. Dies minderte aber nicht den Machtbereich. Im Gegenteil. Mit der erhaltenen Freiheit der Vasallenpflicht, entwickelte Österreich eine gewisse Unabhängigkeit und die Autorität des Landes wurde gestärkt. Aus der Stammesherrschaft wurden eine Gebietsherrschaft und die erwähnten Sonderrechte zu Vorrechten. Besonders wichtig schienen aber auch die familiären Belange gewesen zu sein. So sicherte man die Zukunft der Dynastie zum einen durch die Mitbelehnung der Gattin, aber auch durch die weibliche Erbfolge. Das Privilegium minus wurde 1238 von Kaiser Friedrich II bestätigt und erneuert.

  1. Werner Maleczek: Privilegium Minus, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 7, Artemis-&-Winkler-Verlag, München & Zürich 1989, Sp. 230f
  2. Walter Kleindel: Österreich, ein Herzogtum: Das Privilegium Minus, Oesterreichischer Bundesverlag, Wien 1981, S. 58 – 82

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