Privilegium Maius

Das Privilegium Maius basiert auf dem 1156, von Kaiser Friedrich I. für den Herzog von Österreich Heinrich II., ausgestellten Privilegium Minus. Im Laufe der Zeit und der Forschung konnte das Privilegium Maius von 1358/1359 definitiv als Fälschung enttarnt werden. Rudolf IV hatte diese Fälschung initiert. Im Folgenden wird einer der größten und wichtigsten Fälschungskomplexe vorgestellt und analysiert.

Aufbau und Erstellung

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Die Urkunde besteht im Grunde aus fünf Schriftstücken; eine Mischung aus echten und falschen Diplomen. Allerdings wurden in einem Brief noch zwei weitere Schriftstücke aus der Antike eingearbeitet, sodass der gesamte Fälschungskomplex auf sieben Schriftstücke wächst.[2]
Zunächst einmal wäre da ein Brief aus dem Jahre 1058. Es handelt sich dabei um eine Urkunde, die Kaiser Heinrich IV. an den Markgrafen Ernst von Österreich ausgestellt hat. Heinrich IV. bestätigt darin, dass die Kaiser Julius Caesar und Nero jeweils ein Privilegium für Österreich ausgestellt hätten. Auffällig ist hierbei allerdings schon, dass Julius Caesar nie Kaiser war.
Das nächste Schriftstück war das Privilegium Maius selbst. Es handelt sich dabei um eine erweiterte und abgeänderte Form des Privilegium Minus, dass 1156 von Kaiser Friedrich I. ausgestellt wurde.
Als drittes beinhaltet der Fälschungskomplex einen Brief von König Heinrich VII. aus dem Jahre 1228. In diesem Brief wird das Privilegium aber nicht nur bestätigt. Es beinhaltet bereits erste Erweiterungen des Privilegium Minus.
Eine direkte Fälschung ist der Brief von Kaiser Friedrich II. aus dem Jahre 1245. Diese Urkunde gab es im Privilegium Minus tatsächlich und sie wurde für die Fälschung nur angepasst und umgeändert.
Und zu guter letzt noch ein Privileg von König Rudolf von Habsburg. 1283 bestätigte er alle vorangegangenen Privilegien.
Auch wenn es inhaltliche Fehler und Widersprüche gibt, so ist die Fälschung selbst eine Glanzleistung. Die Urkunden, mit ihren Handschriften, Siegeln etc. wurden gekonnt nachgemacht. In Eva Schlotheubers Aufsatz „Das Privilegium maius – eine habsburgische Fälschung“ heißt es sogar, dass mehrere Notare der echten Vorlage identifiziert werden konnten.[3] Doch man verwendete nicht nur den Inhalt des Privilegium minus. Man verwendete bei der Fälschung außerdem das originale Siegel des Vorgängers. Man entfernte es beim Privilegium minus und brachte es am Privilegium maius an. Die echte Urkunde vernichtete man daraufhin, um keine Spuren zu hinterlassen. Aus diesem Grund ist uns das Privilegium minus heute auch nur noch als Abschrift überliefert.[4]
Dass Rudolf IV. mit dem Fälschungskomplex zu tun hat bzw. ihn in Auftrag gegeben hat, ist unbestreitbar. Doch es ist nichts darüber bekannt wer der tatsächliche Fälscher war oder wer den Herzog bei diesem Komplott unterstützt hat. In Betracht kommen mehrere Männer im Umkreis Rudolfs. Am wahrscheinlichsten ist Johann Ribi von Lenzburg, der schon viele Jahre im Dienste der Habsburger gestanden hatte und unter Rudolf mit der Kanzleileitung beauftragt wurde.[5] Er vermittelte mehrfach zwischen Rudolf, dem Kaiser und andere Parteien. Dabei blieb er Rudolf gegenüber aber immer loyal. Ein anderer Name, der als Fälscher in Frage käme, ist Heinricus Australis, dem bereits Unredlichkeit und Fälschung nachgesagt und unterstellt wurde.[6] Doch es gibt auch Theorien, die besagen, dass Rudolfs Vater, Abrecht II. mit an dieser Fälschung beteiligt war.[79

Inhalt des Privilegium Maius

[8]
Der Inhalt des Privilegium maius ist in elf Kapitel zu unterteilen, die ich im Folgenden näher beleuchten möchte.

Die Belehnung

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Hier wird gefordert, dass der Herzog von Österreich sein Land nicht verlassen muss, um belehnt zu werden. Dies soll in Österreich geschehen. Auch für den Fall, dass der König dies ablehnt, gibt es eine klare Regelung. Eine dreimalige schriftliche Aufforderung genügt, bis das Lehen automatisch rechtsgültig wird. Des Weiteren sollte die Belehnung hoch zu Roß stattfinden, was sonst allenfalls bei Kurfürsten üblich war. Jeder normale Vasall wurde kniend belehnt. Rudolf IV. aber wollte auf seinem Pferd sitzen bleiben, den Herzogshut auf dem Kopf und sein Zepter in der Hand behalten. Der Hut war ein wichtiges Symbol des Herzogs. Rudolf IV. merkte an, dass er das Recht habe auf seinem Hut eine Königskrone zu tragen und dass der Kaiser 1245 den Herzögen sogar gestattet hatte das königliche Diadem mit einem Kreuz zu krönen. Mit dieser ganzen Belehnungsforderung brach man ein Tabuthema an, denn der bisherige Ablauf zeigte symbolisch die Basis der lehensrechtlichen Hierarchie; Lehensmann unter dem Herrn.[10]

Titel und Rang

In diesem Kapitel wurde ein komplett neuer Titel erfunden: Pfalzerzherzog („palatinus archidux“).[11] Rudolf selbst strich nach kurzer Zeit das „Pfalz“ und nannte sich fortan nur noch Erzherzog. Bei einer Reichsversammlung forderte er den Sitzplatz direkt hinter den Kurfürsten, an der rechten Seite des Kaisers.

Die Verfügungsrechte

Die „libertas affectandi“, also die freie Entscheidung des Versallen über die Nachkommen, wie sie im Privilegium minus festgelegt wurde, wurde im Privilegium maius so verändert, dass der deutsche König künftig kein Widerspruchsrecht mehr besaß. Schon im Brief von König Heinrich VII. aus dem Jahre 1228 dass dem Herzog von Österreich der Landeserwerb unter keinen Umständen angefochten werden kann. Nicht einmal wenn es sich dabei um ein Reichslehen oder ein geistiges Lehen handelte.

Der persönliche Gerichtsstand

[12]
Der Herzog von Österreich konnte frei wählen, ob er sich einem Richter stellte oder nicht. Es gab keine Verpflichtungen mehr; nicht einmal dem König gegenüber. Er selbst kann ein Gericht, mit seinen eigenen Mitgliedern bestimmen und aufstellen. Des Weiteren musste der Herzog sich einem Zweikampf nicht persönlich stellen. Es war ihm gestattet sich vertreten zu lassen. Dabei musste der Vertreter nur hinreichend qualifiziert sein. Es genügte, wenn er befähigt war dem Gegner gegenüber zu treten, er musste nicht gleichgestellt sein.

Die Heerfahrtspflicht

Rudolf IV nahm sich das Recht heraus niemandem gegenüber verpflichtet zu sein. Alles was er an Kriegsdienste leisten sollte, beruhte auf freiwilliger Basis. Lediglich bei einer Auseinandersetzung mit Ungarn, wollte er das Reich unterstützen und stärken. Allerdings maximal für einen Monat. Dies war der benötigte Zeitraum, um als Reichsfürst anerkannt zu werden. Im Gegenzug musste aber das Reich mit allen Mitteln Österreich unterstützen, egal gegen wen oder warum.

Die Hoffahrtspflicht

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Im Privilegium minus wurde die Hoffahrtspflicht bereits auf Bayern beschränkt. Im Nachfolger, dem Privilegium maius wurde diese Pflicht komplett gestrichen. Der Herzog kann frei entscheiden ob, wann und an welchen Hoftagen er teilnimmt.

Die Majestätsrechte

[14]
Bei diesem Abschnitt hat man sich ganz deutlich an der Goldenen Bulle orientiert. In dieser wird nämlich eine Bluttat an einem Kurfürsten als Majestätsverbrechen angesehen und verurteilt. Und ebenso fordert es Rudolf in seiner Urkunde. Der Täter, der einen Anschlag auf den Herzog verübt, soll sterben. Außerdem soll sein gesamtes Vermögen eingezogen werden.

Die Gerichtshoheit

Innerhalb Österreichs ist der Herzog der einzige Gerichtsherr. Der Herzog kann jedem anderen Gerichtsherrn in Österreich Gerichtsbarkeit zu Lehen vergeben. Dieser Abschnitt ist ebenfalls deutlich an der Goldenen Bulle orientiert, die die Gerichtsbarkeit der Kurfürsten besiegelte.

Die finanziellen Hoheitsrechte

Dieses Kapitel wurde nicht detailliert ausgearbeitet. Es geht um die Regalien, also um die Hoheits- und Sonderrechte des Königs. Diese überließ der König an die Landesherren, aber sie brachten regelmäßig einen Gewinn ein. Doch die einzige Regelung die dazu im Privilegium maius formuliert wurde besagt, dass sie niemals geringer sein durften, als die der anderen Fürstentümer.

Die Regierungshoheit

In diesem Punkt löst sich Österreich ganz deutlich vom Reich ab. Dem Herzog von Österreich obliegen die Landeshoheit und die Landesherrschaft. Dem deutschen König wird jegliches Regierungsrecht entzogen und für Österreich gelten künftig keinerlei Reichsgesetze mehr. Das Privilegium maius forderte absolute Gehorsamkeit, allerdings war das eine Forderung, die sich nicht durchsetzen ließ.

Die Erbfolge

[15]
Im Privilegium maius wird die Erbfolge wieder anhand von Primogenitur festgelegt. Erbberechtigt ist somit wieder nur der erstgeborene Sohn und alle anderen Geschwister sind ausgeschlossen. Der älteste Sohn vererbt dann ebenfalls wieder an seinen ältesten Sohn. Sollte es keinen männlichen Erben geben, kann auch die älteste Tochter die Nachfolge antreten.

Rudolf IV. ließ seine Urkunden 1360 beglaubigen. Dabei war die Wahl der Gläubiger nicht willkürlich, sondern auffällig praktisch. Er wählte den päpstlichen Legaten Bischof Ägidius, der kein Deutsch konnte, den Diözesanbischof Gottfried von Passau, der schon lange und offenkundig ein Freund der Habsburger war, den Notar Lamprecht von Brunn, der ein enger Vertrauter Rudolfs war und den Notar Abt Eberhard von Reichenau, der vor und nach der Vidimierung Geschäfte mit Rudolf machte. Durch die Vidimierung war das Privilegium maius nun eine einwandfreie Urkunde, die über jeden Verdacht erhaben war. Die Öffentlichkeit erkannten sie an, denn schließlich war es ein Dokument mit päpstlicher Beglaubigung und waren dementsprechend rechtsgültig.[16]

Reaktion von Kaiser Karl IV

Während man über die Fälscher des Privilegium maius und deren Intention nur mutmaßen kann, ist man über die Reaktion des Kaisers heutzutage bestens unterrichtet. Es gibt zwei Schriftstücke, die sein Misstrauen deutlich belegen. Zum einen die schriftliche Bitte an Francesco Petrarca, dass er die Briefe von Nero und Caesar begutachten sollte. Zunächst einmal bedankte sich Petrarca für das Vertrauen des Kaisers, was ein deutliches Indiz dafür ist, dass dieser darin seine Skepsis bereits zum Ausdruck gemacht hatte. Inhaltlich fiel sein Gutachten eindeutig aus. Petrarca enttarnte die Briefe als eindeutige Lüge. Als Begründung führte er die ungewöhnliche Titulatur der Briefe an, sowie unklare Familienverhältnisse, widersprüchliche Ortsangaben, da es die Bezeichnung „Österreich“ damals noch gar nicht gab und auch die angegebene geografische Lage so nicht stimmen konnte, und eine unmögliche Datierung. Bei der Datierung machte man einen äußerst groben Fehler. Bei der Erstellung des Privilegium minus wurden die Herrschaftsjahre vergessen und mussten später ergänzt werden. Den gleichen Fehler machte man beim Privilegium maius.[17] Das Gutachten war bestätigend und nicht aufklärend aufgebaut, denn Petrarca wollte jeden Verdacht vermeiden, dass er den Kaiser belehren wollte.[18] Zum anderen gab es ein Verhandlungsprotokoll bzw. einen Rechtsentscheid, in dem der Kaiser zu den einzelnen Punkten der Diplome Stellung nimmt.[19] Dass der Kaiser ein solches Protokoll erstellt hatte, deutet zwar in erster Linie an, dass er von der Echtheit des Privilegium maius ausging, andererseits zeigen seine Kommentare auch deutlich seine Zweifel und Ablehnung in gewissen Punkten. Kaiser Karl IV. wies die Urkunden zwar nicht gänzlich als Fälschung zurück, doch er akzeptierte auch nicht alles bedingungslos. Viele Punkte bewilligte er nur teilweise oder aber er formulierte die Forderungen sogar eigenständig um, damit er sie bewilligen würde. Manche Punkte ließ er auch gänzlich aus, um die Verantwortung darüber an die abzutreten, die dafür zuständig waren. Einige Punkte wollte er außerdem später, in einem richtigen Gerichtsverfahren, verhandeln.[20]
Dieser Rechtsentscheid ist nur als Kopie überliefert. Er ist im Pfälzischen Kanzleischriftgut, in dem die Territorialverwaltung festgehalten ist, hinterlegt. Auffällig ist, dass diese Urkunde zweispaltig verfasst wurde. Links die Forderung bzw. der Gesetzestext, rechts der kaiserliche Kommentar.[21]
Doch obwohl sich der Kaiser später der Fälschung bewusst war, wies er das Privilegium nicht grundsätzlich ab. Der wahrscheinliche Beweggrund dafür ist, dass sich Karl der Macht Rudolfs durchaus bewusst war und einen endgültigen Bruch vermeiden wollte, um Ruhe und Frieden zu wahren.[22] Die drohenden Aufstände hätten anderenfalls verheerend sein können. Stattdessen agierte der Kaiser anfangs hinhaltend und schränkte Rudolf später diplomatisch ein. Der Kaiser erwirkte diverse Kompromisse und legte Rudolf schließlich auf seinen Titel des Erzherzogs abzulegen und alle Siegel mit dieser Aufschrift zu vernichten. Karl blieb diplomatisch, aber bestimmt und hielt Rudolf und seine Forderungen so unter Kontrolle.[23]

Zukunft des Privilegium Maius

Anerkannt und bestätigt wurde das Privilegium maius erst 1453, von Kaiser Friedrich III., der gleichzeitig alle anderen Privilegien von ehemaligen Kaisern und Könige für ungültig erklärte.[24] Dies geschah durch so genannte Willensbriefe, als schriftliche Zustimmungen der Kurfürsten. 1599 wurden sie von Kaiser Rudolf II. und 1729 von Kaiser Karl VI. erneut anerkannt und erneuert. Ihr endgültige Wirkung verloren die Urkunden erst 1806, mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches.[25] Die Urkunden hatten in der damaligen Zeit keinen all zu großen Einfluss. Aber sie waren Zeugnis darüber, wie die damalige Situation war und womit sich Fürsten beschäftigten.[26] Es war ein Machtkampf zwischen drei großen Dynastien; den Habsburgern, den Luxemburgern und der Wittelsbacher. Sie versuchten alle ihre regionale Stellung weiter auszubauen.[27] Später sollte das Privilegium maius dann Entscheidungsträgern helfen sich in Prozessen besser zu recht zu finden und Vorstellungen, Ideen und Vorhaben zu bestätigen und sich selbst in ihrem Vorhaben zu bestärken. Alle österreichischen Fürsten, sowie ihre Fürstentümer und Länder sollten die Privilegien nutzen können.[28;29]

Literatur

  1. Kleindel, Walter: Österreich, ein Herzogtum: Das Privilegium Minus, Österreichischer Bundesverlag, Wien 1981, S. 84
  2. Eva Schlotheuber: „Das Privilegium maius – eine habsburgische Fälschung im Ringen um Rang und Einfluss“, in: Die Geburt Österreichs: 850 Jahre Privilegium minus, Regensburg 2007, S. 146f
  3. ebd., S. 143
  4. Kleindel: Österreich ein Herzogtum, S. 83
  5. Schlotheuber: Das Privilegium maius, S. 147
  6. Moraw, Peter: Das „Privilegium maius“ und die Reichsverfassung, in: Fälschungen im Mittelalter. Internationaler Kongreß der Monumenta Germaniae Historica, München, 16.-19. September 1986, 3. Diplomatische Fälschung (I), Hannover 1988, S. 217
  7. Kleindel: Österreich ein Herzogtum, S. 83
  8. ebd., S. 86-91
  9. Schlotheuber: Das Privilegium maius, S. 143-146
  10. ebd., S. 152
  11. ebd., S. 157
  12. ebd., S. 152
  13. ebd., S. 152f
  14. ebd., S. 152
  15. ebd., S. 152
  16. ebd., S. 149f
  17. Kleindel: Österreich ein Herzogtum, S. 94
  18. Schlotheuber: Das Privilegium maius, S. 161
  19. Lhotsky, Alphons: Aufsätze und Vorträge. 2. Das Haus Habsburg, Oldenbourg, München 1971, S. 112
  20. Schlotheuber: Das Privilegium maius, S. 155
  21. ebd., S. 159
  22. ebd., S. 163
  23. Krieger, Karl-Friedrich: Die Habsburger im Mittelalter: von Rudolf I. bis Friedrich III., Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2004, S. 134
  24. Schlotheuber: Das Privilegium maius, S. 165
  25. Kleindel: Österreich ein Herzogtum, S. 91
  26. Moraw: Das „Privilegium maius“, S. 203
  27. ebd., S. 210
  28. ebd., S. 224
  29. [RI XIII] H. 12 n. 112, in: Regesta Imperii Online, URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-25_1_0_13_12_0_112_112 (Abgerufen am 12.08.2013)

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