Das Fehderecht des Mittelalters

Einführung

Dieser Artikel erörtert eine Unsitte des Mittelalters, die Jahrhunderte lang die wahre Geißel der Bevölkerung und der Fluch der Friedfertigen und Schutzbedürftigen wurde, das Faust- und Fehderecht des Mittelalters. Um aber das Fehderecht zu verstehen, ist es unerlässlich, das germanische Faust- und Fehderecht kurz zu berühren.Sie sind von einander verschieden, sowohl in ihrem Grundgedanken und Prinzip als auch in ihren Einrichtungen im Einzelnen, beide aber werden nicht selten als Ein und Dasselbe behandelt.Das germanische Fehderecht bildet eine wesentliche Seite des germanischen Strafrechts, während das Fehderecht des Mittelalters mit dem Strafrecht des Mittelalters in keiner wesentlichen oder auch nur unmittelbaren Beziehung steht.

Inhalt

Das germanische Strafrecht

Das germanische Strafrecht — und somit auch das germanische Fehderecht — beruhte auf einem einfachen, natürlichen, schlichten und zugleich rohen Sinne und höchst lockeren Staatsverbänden jener Zeiten einen ganz angemessenen Grundgedanken. Das Rechtsverhältnis erschien dem Germanen als ein Friedensverhältnis, das zunächst der einzelne Freie, seine Familie und seine Genossen, und nur im Notfall das Volk und seine Vorsteher zu schützen hatte. Von Jemandem böswillig verletzt zu werden und seine Rechte danach mit Füßen getreten zu sehen, ist eine Unart, mit der ein Friedensverhältnis nicht bestehen konnte, und dieGenugtuung fordert, da sie ein ehrenhafter Mann nicht hatte dulden können.

Wer daher einen anderen böswillig verletzte, brach eben dadurch mit dem Verletzten und dessen Familie und Genossen den Frieden; er versetzte sich also selbst mit ihm in einen Kriegszustand. Der Staat jedoch traf bei den lockeren Staatsverbänden und bei der großen Freiheit und Ungebundenheit des Einzelnen zunächst nicht vermittelnd ein, sondern überließ es dem Verletzten und dessen Familie, sich selbst wieder Frieden, Recht und Genugtuung zu verschaffen. Deshalb hatte der durch ein Verbrechen Verletzte das Recht, mit seiner Familie und seinen Genossen gegen den Friedensbrecher Fehde (Faida) zu erheben und ihr alle ihm nur mögliche Ausdehnung zu geben und im Blute des Friedensbrechers Genugtuung für den erlittenen Hohn zu suchen, bis es dem Friedbrecher etwa gelang, sich mit ihm auszusöhnen und den Frieden wieder herzustellen.

Die Komposition

Wäre aber das Recht zur Fehde die einzig mögliche Folge des Verbrechens gewesen, so hätte sich der Starke Alles gegen den Schwachen erlauben können. Deshalb musste das Volk dem Verletzten, wenn er nicht zur Fehde greifen wollte oder sich dazu zu schwach fühlte, eine andere Genugtuung für das erlittene Unrecht und für den gebrochenen Frieden sichern. Diese bestand aber nicht in körperlicher Strafe — denn eine solche fand man allgemein nur gegen Sklaven und Unfreie, gegen Freie aber bloß dann anwendbar, wenn sie unmittelbar als Feind des Gemeinwesens auftraten, z.B. durch Verrat an den Feind, Mord des Heerführers und dergleichen — sondern sie bestand in einem Sühnegeld (Compositio).

Der Verletzte konnte sich an das Volksgericht wenden und das Volk sorgte für die Stellung des Friedbrechers vor Gericht und zwang ihn dann zur Genugtuung und dadurch zur Wiederherstellung des Friedens.So ergänzte sich Beides — Fehderecht und Recht auf Komposition — wesentlich, und wenn manche Historiker, wie Heinrich und Luden, beim germanischen Strafrecht bloß von der Komposition sprechen und das Fehderecht ganz ignorieren, so entging ihnen gerade die wesentlich ergänzende Seite. Ebenso fehlen Andere, namentlich Juristen, darin, dass sie, wie z.B. Jarke, glauben, nicht der Verletzte habe zwischen Fehde und Komposition zu wählen gehabt, sondern der Friedbrecher habe durch Anbieten der Komposition stets die Fehde abwenden können — wonach also der Reiche sich Alles hätte erlauben können, weil er jede Untat durch Buße hätte sühnen können—, oder dass sie, wie Rogge und nach ihm Wigand und Andere, behaupten, der Verletzte habe zwar unbedingt Fehde erheben können, aber wenn er auf Komposition geklagt habe, sei es in der Willkühr des Friedbrechers gestanden, ob er die Komposition zahlen oder nicht lieber die Fehde übernehmen wolle — wodurch der Starke sich Alles hätte erlauben können, weil man ihn nie zur Komposition hätte zwingen dürfen.

In dem Grundsatze vielmehr, dass jedes Verbrechen, Mord, Raub, Brand, Gewalt aller Art usw. mit Geld gesühnt wurde, wenn es zur Klage kam, lag kein Privilegium für den Reichen, denn er hatte die Fehde des Verletzten, seiner Familie und seiner Genossen zu fürchten. Von der andern Seite aber lag in dem Fehderecht kein Privilegium für den mächtigen, starken Verbrecher; denn das Volksgericht zwang ihn auf die Klage des Schwachen zur Genugtuung und Buße und zur Wiederherstellung und Gelobung des Friedens.

Höhe der Buße

Und diese Buße war so bedeutend, dass sie den Armen, der sie erhielt, leicht in einen Reichen, und den Reichen, der sie geben musste, leicht in einen Armen verwandeln konnte. Nehmen wir z.B., dass nach den Gewohnheiten jener Zeit bei den Franken eine Kuh einem Schilling (Solidus) und ein Pferd 6 Schillingen gleichstand. Die Buße, wenn das Geld nicht aufzutreiben war, in solchem anderen Eigentum bezahlt werden musste: so musste der Mord einer wehrlosen Frau mit 600 Kühen oder Schillingen an die Familie gesühnt werden. Ähnlich bei geringeren Verletzungen, besonders da, wo Schwachheit oder Ehrbarkeit verletzt wurde. Wer einer Frau unehrbarer unrechtlicher Weise die Hand streichelte — si manum strinxerit — musste bei den Salfranken es mit 15 Schillingen, also im Notfalle mit 15 Kühen büßen; tat er es am Unterarm: so stieg die Buße auf 30; streichelte er den Oberarm: so konnte er auf 35 Schillinge, also auf den Wert von 35 Kühen oder von wenigstens 5 Pferden belangt werden, und betastete er die Brust: so musste er noch 10 Schillinge oder 10 Kühe u.s.w. mehr zahlen.

Unterscheidung der Rechtsverletzungen

Aber nicht jede Rechtsverletzung berechtigte zur Fehde, sondern nur eine solche, durch welche der Rechtsfriede in Wahrheit gebrochen wurde. Deshalb konnte bei Zivilansprüchen, denen der Gegner sich nicht fügte, nicht zur Fehde geschritten, sondern es musste der Richter angegangen werden; ebenso bei Verletzungen, die nicht vorsätzlich zugefügt wurden; denn der Friede wird wahrhaft nur von Dem gebrochen, der absichtlich und wissentlich einen Andern verletzt, und so gegen Denselben als Feind auftritt.

Wer daher einen Anderen durch bloße Fahrlässigkeit noch so empfindlich verletzte, selbst wenn er des Andern durch Fahrlässigkeit tötete, konnte nicht befehdet werden; es trat hier bloß Komposition ein, und es hieß deshalb in solchen Fällen in den alten germanischen Rechtsammlungen: componat, cessante faida, quia nolendo fecit. Bloß hinterhältige Verbrechen waren somit Friedensbruch, die zur Fehde führen konnten. Auch war die Ausübung des Fehderechts da, wo ein solches Recht bestand, sehr beschränkt. Namentlich sollte Jeder in seinem Hause und in seiner Wehre vor aller Vergewaltigung sicher sein, sodass selbst gegen den Verbrecher, wenn gegen ihn Fehde erhoben wurde, so lange er sich in seiner Wehre hielt, nichts unternommen werden durfte. Ebenso hatte der Befehdete Frieden in der Kirche oder an der Gerichtsstelle oder auf dem Wege dahin und zurück und beim König und auf dem Wege zu und von ihm. Eine Verletzung in solchen Fällen wurde durch keine Fehde gerechtfertigt und war mit schwerer Buße zu sühnen. Auch konnte der König dem Befehdeten seinen Königsfrieden erteilen und dadurch ihn gegen die Fehde schützen.

Veränderungen des Fehderechts unter den Karolingern

Unter den karolingischen Königen aber wurde das Fehderecht überhaupt, auch im Grundsatze selbst, eingeschränkt.So, wie es nach den alten Gesetzen und Gewohnheiten bestand, war es mit einer geordneten, festen Staatsverbindung doch unvereinbar, und es musste zu Missbräuchen und großen Verwirrungen führen. Es war daher natürlich, dass die Carolingischen Könige mit dem Steigen ihrer Macht, und dass die christliche Kirche mit der Zunahme ihres Einflusses, dem Fehderecht mehr und mehr entgegenzuwirken suchten. Ein Anhaltspunkt hiefür lag in dem angeführten Rechte des Königs, einem einzelnen befehdeten Königsfrieden zu erteilen, und dadurch jede Fehde gegen ihn zu hemmen. Auch machte sich bei schweren Verbrechen, namentlich bei Mord, Brand, Raub, Vergewaltigung und anderer groben Gewalttat und bei Diebstahl, immer mehr der Gedanke geltend, dass sie, wenn gleich unmittelbar bloß gegen Einzelne begangen, doch mittelbar den gemeinen Frieden des Staates und seine Ruhe und Sicherheit empfindlich stören, und daher der Staat durch eine öffentliche körperliche Strafe, wenn Klage erhoben wurde, der beleidigten Gesamtheit und der gestörten Rechtsordnung Genugtuung zu geben habe.

Die Geistlichkeit unterstützte dies dringend durch den biblischen Satz, dass der Obrigkeit das Schwert der Gerechtigkeit in die Hand gegeben sei, und durch die Rücksicht auf die alttestamentlichen Gebote. So kam es denn, dass schon gegen das Ende des 8. Jahrhunderts von der einen Seite nur die schwereren, hinterhältigen Verbrechen, die causae majores, für Friedensbruchsachen galten, das heißt für solche Verbrechen, wegen welcher gegen den Verbrecher Fehde erhoben werden durfte; und bei geringen hinterhältigenVerbrechen, den Freveln, alles Fehderecht ausgeschlossen war — von der andern Seite aber bei jenen schwereren Verbrechen, wenn keine Fehde, sondern Klage erhoben wurde, öffentliche körperliche (Todes- oder verstümmelnde) Strafe einzutreten pflegte.

Der Ursprung des mittelalterlichen Fehderechts

Nach dem Erlöschen des Carolingischen Mannsstammes verloren die alten Rechtsbücher der Deutschen Stämme und die Gesetzgebung der Karolinger allmählich durch die Einwirkung vielfacher Momente ihr Ansehen. Allein manche ihrer Grundgedanken hielten sich noch in den Gewohnheiten fest; andere wirkten für die Entstehung verwandter Institute, und neben ihnen erzeugten die neuen Verhältnisse neue Einrichtungen. So finden wir auch das ganze Mittelalter hindurch ein Fehderecht, sowohl in der Praxis geübt, als auch in den gesetzlichen Landfrieden, d. h. in den zur Aufrechthaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung gegebenen Reichsgesetzen, gesetzlich anerkannt. Ist nun dieses Fehderecht das altgermanische, oder ist es ein ganz anderes, auf ein völlig anderes Prinzip gebautes? Darüber sind die Ansichten sehr verschieden, sowohl unter den Historikern, die freilich über die Frage meist ziemlich hinweg schlüpfen, als auch unter den Juristen.

Ein Teil — und dahin gehören beinahe ohne Ausnahme die älteren Historiker und Juristen und auch manche Neuere — glaubt, das Fehde- und Faustrecht des Mittelalters sei ursprünglich nichts anderes gewesen als ein absolutes Recht des Stärkeren, ein maßloses Recht der rohesten Gewalt! Jeder waffenfähige Freie habe das Recht gehabt, ganz nach Belieben ohne Weiteres und ohne besondere Veranlassung Fehde gegen Andere zu erheben und nach Willkür Krieg zu führen und Gewalt zu gebrauchen, wenn er nur drei Tage vorher die Fehde gehörig angesagt habe.Allein diese Meinung ist entschieden unrichtig und durch sie bürdet man den Gesetzen und Gewohnheiten des Mittelalters einen Flecken auf, den sie nicht an sich tragen. Selbst in den rohesten Zeiten einer staatlichen Verbindung wird man ein solches absolutes Fehderecht, ein solches brutales Recht des Stärkeren, nicht finden, und selbst der rohen altgermanischen Zeit und seiner ganz lockeren Staatsverbindung war eine solche Ausgeburt fremd, bei welcher ein Staat, der sie anerkennen würde, zugleich seine Unmöglichkeitund seine Auflösung sanktionieren würde.

Auch geben die Urkunden des Mittelalters, welche vom Fehderecht sprechen, nirgends ein solches Fehderecht zu.Zwar beruft man sich auf die Praxis des Mittelalters und besonders auf die Zeiten des Interregnums, in welchen sich das Recht zur willkürlichen Fehde begründet habe. Allein die Missbräuche, die Einzelne vom Fehderecht machten und die freilich unzählige Male vorkamen und vorkommen mussten, können nicht als Beweis für das angeführt werden, was als Recht bestand, so wenig man bei uns aus den häufigen Diebstählen folgern kann, dass jemals in Deutschland das Stehlen ein erlaubter Modus acquirendi sei! In jenen Zeiten des Interregnums, der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, in welchen es Deutschland teils an einem kräftigen, teils ganz an einem Haupte fehlte, war nur der Missbrauch des Fehderechts, das Überschreiten der Gesetze aufs Höchste gestiegen. So aber, wie es damals als Recht bestand, hatte es schon hundert Jahre früher bestanden, aber keineswegs bestand es als absolutes Recht zur Gewalt.Andere sind der Ansicht, das Faust- und Fehderecht des Mittelalters sei ursprünglich eigentlich nichts anderes gewesen, als das germanische Fehderecht in der Art, wie es unter den Karolingern noch bestanden habe.

Es habe also stattgefunden bei verübten schweren Verbrechen gegen den Verbrecher, und bloß der durch ein solches Verbrechen Verletzte oder seine Familie habe Fehde erheben können. Dieser habe aber in solchen Fällen schon an sich ohne Weiteres das Recht zur Fehde, also, ganz wie in den alten Zeiten, die Wahl zwischen Anklage und Fehde gehabt; nur das vorgängige Ansagen der Fehde sei als notwendige Form noch hinzugekommen. —Diese Ansicht ist ebenso unhaltbar, wie die vorhin angeführte. Sie beschränkt von der einen Seite das Fehderecht zu sehr, und dehnt es von der andern Seite zu sehr aus. Mit ihr sind schon, wie gezeigt werden wird, die Formen ganz unvereinbar, unter denen das mittelalterliche Fehderecht ausgeübt werden musste. Sie ist aber auch in direktem Widerspruch mit allen Urkunden des Mittelalters, besonders mit den vom Fehderecht handelnden Landfrieden.

Das Fehderecht im Hochmittelalter

Das alte Fehderecht war verschwunden und nur ein Nachklang desselben erhielt sich noch im gerichtlichen Zweikampfe, der als Beweismittel im Mittelalter bei den Causae majores, bei denen alle Friedensbruchsachen, zulässig waren. Was aber die Fehde betrifft: so war im Mittelalter nicht bloß gegen den schweren Verbrecher Fehde erlaubt, sondern gegen Jeden, der die geringste Verletzung zufügte; ja sie war gestattet auch wegen jedes zivilrechtlichen Anspruches, selbst wegen des unbedeutendsten Anspruches. Allein sie war in allen diesen Fällen nicht ohne Weiteres gestattet, selbst nicht gegen den schweren Verbrecher, sondern sie war nur erlaubt gegen Denjenigen, gegen welchen die Gerichte Recht zu verschaffen nicht im Stande waren mit einem Worte: sie war lediglich eine erlaubte Selbsthilfe in allen Fällen, in welchen dem aus irgend einem Grunde Berechtigten der Staat zu seinem Rechte nicht verhelfen konnte. Und Dieses kam auf eine ganz natürliche Weise und entwickelte sich mit Notwendigkeit aus den Ansichten und Verhältnissen jener Zeit.

Das Prinzip, auf dem das germanische Fehderecht beruhte, passte auf die geänderten Ansichten und Verhältnisse nicht mehr. Man ging immer mehr davon aus, dass durch schwere Verbrechen die ganze Rechtsordnung gestört, der Friede mit der Gesamtheit gebrochen werde. Dieser Ansicht musste es aber widersprechen, wenn dem einzelnen Verletzten es gestattet worden wäre, sich durch Fehde Genugtuung zu verschaffen. Man hielt ferner immer mehr an dem Gesichtspunkte fest, den schon die Karolinger geltend zu machen anfingen,dass ein durch ein verübtes Verbrechen, ohne Weiteres begründetes Fehderecht mit den staatlichen Verhältnissen unvereinbar sei.So kam man zu dem Grundsatz, dass wegen jedes Verbrechens nur durch Anklage vor dem Richter Genugtuung gesucht werden durfte, sei es durch Klage auf körperliche Strafe oder auch auf Komposition. Allein bei der Anarchie, die vom 11. Jahrhundert an in Deutschland herrschte, durch welche die Wirksamkeit der Gerichte durchaus gelähmt wurde und bei der man sowohl in Zivil- als in Kriminalsachen auf gerichtlichem Wege seines Gegners unzählige Male nicht mächtig werden konnte, mussten Kaiser und Reich ein Recht zur Selbsthilfe wenigstens in dem Falle anerkennen, "wenn durch die Gerichte keine Hilfe zu erlangen stand."Hier war es dem Beeinträchtigten überlassen, Fehde gegen den Gegner zu erheben und sich selbst Recht und Genugtuung zu verschaffen.

Dadurch nun, dass so die Fehde bloß ein Notmittel wurde, von welchem nur dann Gebrauch gemacht werden sollte, wenn der Richter kein Recht verschaffen konnte oder wollte, fiel zugleich die Beschränkung des Fehderechts auf den Fall einer durch ein schweres Verbrechen erlittenen Verletzung weg, und nicht mehr der durch ein Verbrechen verübte Bruch des Friedens war es, der ein Recht zur Fehde begründete, sondern lediglich die "Unmöglichkeit, durch den Richter Recht zu erlangen."Wer daher Fehde erhob, ohne in eine solche Unmöglichkeit versetzt zu sein, brach selbst den Landfrieden und wurde als Friedbrecher bestraft.

Dagegen konnte, wenn vom Richter nicht Recht zu erlangen war, wegen jeder Rechtskränkung Fehde erhoben werden, wenn sie auch in einer bloßen Nichtanerkennung oder Nichterfüllung einer privatrechtlichen Verbindlichkeit bestand.Diese Prinzipien spricht aufs Klarste aus der Landfriede von 1235, und von denselben Prinzipien gehen frühere Landfrieden z. B. der von Friederich I. von 1158, und spätere z. B. die von 1281, 1287, 1303, die goldene Bulle Kapitel 17 und der Reichsabschied von 1442 aus. So sagt, um nur das Eine anzuführen, der Landfriede von 1235 wörtlich:"Was auch Jemanden widerfahre — dass er das nicht räche! Er klage es seinem Richter! Es sei denn, dass er sich zur Not seines Leibes und seines Gutes wehren muss.Wer seine Klage aber anbringt: wird ihm nicht gerichtet, und muss er durch Not seinen Feinden widersprechen, — das soll er tun bei Tage, und von dem Tage bis an den vierten Tag soll er ihm keinen Schaden tun, weder an Leib, noch an Gut; so hat er drei Tage Frieden."

Die Ausübung des beschriebenen Fehde- und Faustrechts war nämlich an gewisse Formen gebunden. Wer sich in die Lage versetzt sah, Fehde zu erheben, musste seinem Gegner die Fehde vorher offen und förmlich ankündigen: drei Tage — nach manchen Landfrieden vier Tage — vor ihrem Beginn (diese Ansage, wie die Fehde selbst, hieß diffidatio). Diese Form, welche schon im Landfrieden von 1187 eingeschärft wird, war dem germanischen Rechte gänzlich unbekannt. Dies erklärt sich leicht, und bestätigt zugleich das vorhin Ausgeführte.Im germanischen Recht war Fehde nur erlaubt gegen den Friedbrecher. Dieser wusste vorher, dass er durch den Friedensbruch nicht bloß einer Anklage, sondern ebenso sehr auch der Fehde sich aussetze. Auch ist er es ja, der nach dem Sinne des germanischen Rechtes den Unfrieden beginnt; deshalb brauchte man ihm nicht erst den Frieden aufzukündigen. Ganz anders musste es aber werden, sobald die Fehde nur als Notmittel zulässig ist und zwar in allen Fällen, in welchen man zu seinem Rechte nicht gelangen zu können glaubt, also auch wenn der Gegner in gutem Glauben ist und selbst Recht zu haben vermeint, oder der Richter aus Lässigkeit Gunst oder Feigheit Recht verweigert.

Hier konnte man nicht sagen, dass der Gegner durch sein Nichtnachgeben von selbst den Fehdestand beginne; auch war es immer ungewiss, ob der Gegner wusste, wie weit man Ansprüche an ihn mache und ob er sich nicht freiwillig zu ihrer Erfüllung verstehen werde, wenn man ihm mit dem Notmittel drohe. Hier forderte die Sicherheit des vielleicht ganz unschuldigen Gegners und die ritterliche Ehre, dass man ihm Zeit zum Nachgeben oder Zeit, sich auf Widerstand zu rüsten, lasse. So konnte und musste beim gänzlich veränderten Prinzip, auf welches das Fehderecht sich stützte, eine besondere Form der Ausübung des Rechts durch die Sitte sich bilden, sowie gerade wieder diese Form für die im Prinzip vorgegangene Veränderung spricht.

Der Fehdebrief

Die Form der Ansage der Fehde gehörig einzuhalten, war nicht nur ein Ehrenpunkt, sondern wer sie nicht beobachtete, wurde als Landfriedensbrecher bestraft. Es musste daher, wer Fehde erhob, sich wohl vorsehen, dass er nötigenfalls die geschehene förmliche Absage gehörig beweisen konnte, deshalb schreiben die Reichsgesetze vor:Wer zur Fehde schreiten wolle, solle sie ankündigen durch einen Brief, den ein Bote in die Wohnung des zu Befehdenden bei Tag zu bringen hat. Den Beweis der eingehaltenen Form muss der Bote und der Schreiber des Briefs durch seinen Eid erbringen; stirbt der Bote: so muss der Befehdende mit zwei glaubwürdigen Eidhelfern die geschehene Absage beschwören. Verletzt der zu Befehdende den Boten, so ist er ehrlos und die Form der Absage braucht nie mehr gegen ihn beobachtet zu werden.Die Form der Fehdebriefe ist ziemlich übereinstimmend.

Wenigstens fand ich in mehr als hundert Fehdebriefen aus verschiedenen Zeiten und Orten im Wesentlichen dieselbe Form. Der Absagende benennt im Briefe zunächst seinen Gegner und sich und in der Regel auch den Grund der Absage, erklärt, dass er des Andern Feind sein wolle, und verwahrt seine Ehre wegen aller Folgen durch den offenen Absagebrief. Zum Belege nur zwei Beispiele. Ein Fehdebrief an die Reichsstädte Ulm und Esslingen vom Jahr 1452 lautet so:"Wisset Ihr Reichsstädte, dass ich Claus Dur von Sulz und ich Waidmann von Deckenpronn, genannt Ganser, und ich Lienhard von Bercken, genannt Spring ins Feld, Euer und aller der Eitrigen Feind sein wollen, von wegen des Junker Heinrich von Isenburg. Und wie sich die Feindschaft fürder macht, es sei Raub, Brand oder Todschlag: so wollen wir unsere Ehr mit diesem unserem offenen besiegelten Brief bewart haben. Dies zu Urkund haben wir u.s.w."

Ähnlich lautet folgender Fehdebrief an die Stadt Speier vom Jahr 1430:"Wisset Burgermeister und Rath der Stadt Speier, dass ich Winrich v. Fischnich Euer Feind sein will wegen der Ansprach, die ich an Euch zu machen han; — und fiel da Unrat vor, wie sich das machen möcht: so will ich das meine Ehre gegen Euch und die Euren bewahrt haben durch diesen meinen offenen besiegelten Brief u.s.w."Eine weitere in den Reichsgesetzen ausgesprochene Beschränkung der Fehde bestand darin, dass bei Ausübung derselben gewisse Personen und Sachen geschont werden sollten. Der Zweck war, Widerstandsunfähige zu schirmen, den Verkehr zu sichern, den Feldbau zu schützen und heilige Gegenstände vor Entweihung zu wahren. Deshalb hatten besonderen Frieden, d. h. durften bei einer Fehde nicht verletzt werden: Geistliche, Kindbetterinnen, schwer Kranke, Pilger, Kaufleute, Fuhrleute mit ihrer Habe und Kaufmannschaft, Ackermann und Weingärtner während der Feldgeschäfte und das außer seinem Hause befindliche Gerät, die er nötig hat, und Kirchen und Kirchhöfe.

Der Gottesfrieden

Eine weitere Beschränkung des Fehderechts führte der Klerus ein, und zwar zuerst die Geistlichkeit in Frankreich, von wo aus sie sich auch bald über Deutschland verbreitete, den Gottesfrieden, Pax oder Treuga Dei.An gewissen Tagen des Jahrs und außerdem noch vier Tage in jeder Woche, von Mittwochabend bis Montagfrüh, soll nach ihm jede Fehde ruhen. Dieses Gottesfriedens, der jedes Mal besonders eingeläutet wurde, erwähnt zwar kein Deutsches Reichsgesetz, (wohl aber der Sachsenspiegel II, 66 und das Canonische Recht), und deshalb hatte seine Verletzung keine unmittelbare bürgerliche Nachteile. Allein sie konnte doch mittelbar zur Acht führen; denn wer den Gottesfrieden verletzte, kam in den Kirchenbann, und wer innerhalbeiner gewissen Zeit aus dem Kirchenbanne sich nicht löste, kam in die Reichsacht.

Dabei galt bei der Fehde des Mittelalters nicht mehr das Hausrecht und der Hausfriede, in welchem der Germane bei der Fehde geschützt wurde. Alles war in der mittelalterlichen Fehde gegen den Befehdeten gestattet; er konnte in seinem Haus und in seiner Burg auf jede Weise durch Gewalt und Brand verfolgt werden.Die Verletzung der durch die Reichsgesetze festgesetzten Beschränkungen der Fehde aber hatte dem Gesetz nach stets schwere Strafen zur Folge. Wer Fehde erhob, ohne richterliche Hilfe versucht zu haben, wer die Fehde nicht gehörig ankündigte, wer den angeführten besondern Frieden gewisser Gegenstände oder Personen verletzte, war Landfriedensbrecher und seine Strafe war gewöhnlich der Strang.

Missbrauch des Fehderechts – Raubritter

Dies dem Gesetz nach. In der Praxis sah es freilich nicht selten anders aus. Denn die Missbräuche lagen bei den ganzen Rechten gar zu nahe und alle Verhältnisse jener Zeiten begünstigten sie nur zu sehr. Und besonders war es der Adel, den in jener Zeit der Vorwurf solcher Missbräuche traf. Zwar war jeder vollkommen Freie zur Fehde berechtigt. Allein die Städte waren in der Regel froh, wenn sie nicht befehdet wurden und griffen meist nur aus Not und innerhalb der gesetzlichen Schranken zur Fehde. Dem kriegerischen Adel aber war die Fehde von der einen Seite Lust, von der andern Seite reicher Erwerb. Denn selbst Raub, in gehöriger Fehde am Gegner und seinen Angehörigen begangen, war ganz erlaubt und diese Deprädatio verunehrte Niemanden.

Die Gelegenheit aber war zu lockend, die Schranken zu überschreiten, keinen besondern Frieden mehr zu achten, und unter dem Vorwand der Fehde jede Straße unsicher zu machen. Und wer sollte den mächtigen Räuber, der wie man es nannte, sich auf Reiterei legte oder vom Satteloder vorn Stegreif lebte, bestrafen?Der Kaiser hatte selbst genug mit seinen Gegnern zu schaffen, und solche Fürsten waren selten; wie Rudolf I., welcher, obgleich früher selbst ein gewalttätiger Raubritter, doch später als Kaiser mit Strenge und Ernst gegen die Friedbrecher verfuhr, und z.B. auf einem Zuge nach Thüringen 29 ritterliche Landfriedensbrecher aufknüpfen und 66 Raubschlösser zerstören ließ und ebenso in Schwaben auf einem Zuge 5 Raubschlösser bei Calw zerstörte, oder wie der Herzog Albert von Braunschweig, welcher den räuberischen Grafen von Eberstein bei den Beinen aufhängen, wenn gleich nachher als Grafen ehrenvoll begraben ließ.

Zu allen Zeiten des Mittelalters waren daher die Klagen über die Missbräuche des Faust- und Fehderechts allgemein und die Reichsgesetze eifern stets gegen dieselben, aber freilich vergeblich. Noch am Ende des 15. Jahrhunderts schreibt der zweite Kanzler der Universität Tübingen, Nauclerus, in seiner Chronographia von der Ritterschaft Schwabens seiner Zeit in dieser Hinsicht: "arces et castra in montibus et silvis collocant, de patrimanio et reditibus suis tictitant; verum übt haec deerunt, aliqna occasione sumta praedari non verentur",und ein Römischer Kardinal sagte um dieselbe Zeit von Deutschland:"Germania tota unum latrocinium est, et ille int er no blies glvriosior, qui rapacior."

Ausuferung des Fehderechts

Selbst aber auch abgesehen von solchen Missbräuchen: so musste doch schon an sich das Fehderecht zur größten Anarchie und zu allen möglichen Gräueln führen, wenn es auch im Ganzen innerhalb der gesetzlichen Schranken geübt wurde. Die Fehde begann gewöhnlich mit der in der Fehde erlaubten Zerstörung der Besitzungen des Gegners und mit der Vergewaltigung seiner Hintersassen, Schutzpflichtigen und Hörigen. So war es dann gewöhnlich, dass der arme Landmann für die Taten seines Herrn büssen musste. Der Herr nahm freilich wieder Besitz von den Besitzungen des Befehdenden und von den Hintersassen derselben. Allein was gewannen dadurch seine armen Leute? Die Zahl der Unglücklichen wurde nur vermehrt, und manche mochten von sich sagen können, was ein Markgraf von Brandenburg von sich rühmte, dass er in seinem Leben 170 Dörfer verbrannt habe.

Nehmen wir irgendeine Chronik aus jenen Zeiten in die Hand: so finden wir beinahe auf jeder Seite dieselben Zerstörungen von Dörfern, Ausplünderung der Landleute, Verwüstung der Felder und dergleichen angeführt, mit welchen die erlaubte Fehde begonnen wurde. Selbst sonst mager gehaltene Chroniken wissen doch von solchen Räubereien viel zu erzählen, wie z.B. das Chronicon Sindelfingense, dessen Verfasser, ein Canonicus Conrad von Wurmlingen, von sich selbst einmal anzuführen hatte, dass bei einer Fehde Graf Eberhardvon Württemberg und die Herrn von Kusterdingen und Dizingen"sex dotnus et horrea, foemim et annonam ac speltam meam et filiastri mei annonam ac speltam et omnia utensilia nostra incendiis et rapinis destruxerunt."

Ebenso waren diese Fehden dem Handel und der Sicherheit der Städte ungemein nachteilig, und meist waren die Fehden gegen sie ungerecht. So wurde z. B. im Jahr 1501 ein verdorbener Kaufmann von Nürnberg, Hans Paum, dort in den Schuldturm gesetzt; er entkam durch die Flucht und belangte die Stadt auf Entschädigung wegen des Gefängnisses, das er doch gerecht erlitten hatte. Als sie ihm natürlich nicht gewährt wurde, schickte er der Stadt einen Fehdebrief und fing gleich nachher einen Patrizier, Hans Tucher, der auf sein Landgut reiten wollte, und einige Bürger, die eine benachbarte Hochzeit besuchten, weg, und diese mussten sich um 3500 Gulden loskaufen. Dann verband er sich mit benachbarten Grafen und Rittern, welche diese Gelegenheit gerne ergriffen, und der Stadt und ihrem Handel wurde bis zum Jahre 1509 solcher Schaden zugefügt, dass sie am Ende froh sein musste, durch Vergleich der Fehde los zu werden. Dabei wurde oft aus unglaublich nichtigen Veranlassungen Fehde begonnen.

Die unbedeutendste Beleidigung, die geringste privatrechtliche Ansprache, wenn sie nicht gewährt und erfüllt wurde, gab Grund zur Fehde. So um nur Eines anzuführen, schickte ein Herr von Praunheim der Stadt Frankfurt einen Fehdebrief, weil eine Frankfurterin auf einem Balle seinem Vetter einen Tanz versagt und mit einem Andern getanzt hatte und die Stadt ihm nicht dafür Genugtuung geben wollte. Auch Solche, die zur Fehde nicht berechtigtwaren, machten von ihr Gebrauch. Ein Koch von Eppenstein schickte mit seinen Küchenknaben einem Grafen von Solms einen Fehdebrief, hauptsächlich weil der Koch, als er für den Grafen einen Hammel schlachtete, sich selbst ins Bein gestochen hatte und der Graf ihn nicht entschädigen wollte, und ebenso erklärten einmal die Leipziger Schuhknechte den Studenten in Leipzig Fehde.

Ohnehin war es häufig, dass, wenn ein Fürst, Graf oder Ritter jemanden Fehde erklärte, auch aller Tross, der zu ihm gehörte, noch besondere Fehdebriefe schickte. Als z.B. Herzog Ludwig von Baiern die Reichsstädte Augsburg, Ulm, Esslingen und Andere im Jahr 1462 befehdete, schickten auch seine Becken Matthäus Huber, Hans Bühler und Hänslen Wolfer einen Fehdebrief an die Städte, in welchem sie, gerade wie die Ritter, unter Anderem erklärten: "und ob ihr Reichsstadt, ob solcher unserer Feindschaft Schaden nehmen möchtet, es wäre mit Brand, Brandschatzen, Todschlägen oder anderen Sachen, wie sich das machen oder begeben wird, dessen wollen wir unsere Ehre hier mit bewahrt haben."

Auf gleiche Weise findet sich vom Jahr 1450, bei der Fehde eines Markgrafen von Baden gegen die Städte Esslingen, Reutlingen und Weil, unter Anderem ein Fehdebrief an diese Städte, der unterschrieben ist:"Hanss Kaufmann, Hanss Kolbund Hensslin Bimmel, unseres gnädigen Herrn Markgrafen Recken und Buben". — Aber auch bei den Städten, wenn sie Fehde anzusagen hatten, versendeten noch die verschiedensten Einwohner besondere Briefe. Als die Stadt Esslingen im Jahr 1449 dem harten Adel Fehde ankündigte, wurde nicht nur von den Häuptern der Stadt ein Fehdebrief erlassen, sondern auch von einzelnen Bürgern, z.B. von Heinrich Steinhovel Med. Dr. und Medicus zu Esslingen, ebenso von — wie der Brief unterschrieben ist — Nicolaus v. Wyle, Stadtschreiber und seiner Schreiberknechte. So wollte Jeder in der Fehde sein Mütchenkühlen oder Teil an der Beute haben.

Einführung des Landfriedens

Doch es würde zu weit führen, wenn ich hier die Folgen des Fehderechts in allen Hinsichten verfolgen und namentlich auch zeigen wollte, welche nachteilige Einflüsse dasselbe auf den rechtlichen Stand der Unbewehrten und Schutzlosen hatte, wie das von den Rittern und Herrn geübte Faustrecht missbraucht wurde, um den Stand der Freien zu beschränken und den Bauern und Schutzbedürftigen mit den drückendsten Lasten zu überbürden, ferner erörtern wollte, wie man dem Fehderecht lange Zeit durch einzelne vertragsmäßige auf bestimmte Jahre geschlossene Landfrieden entgegenzuwirken suchte, und wie Kaiser und Reichsstände es endlich durch den gesetzlichen ewigen Landfrieden von 1495 aufhoben, aber freilich so, dass die Aufhebung lange Zeit nur auf dem Papiere bestand und die Ewigkeit jenes ewigen Friedens später mehr als 25 mal in neuen Reichsgesetzen restauriert werden musste, und es daher in Deutschland zum Sprichwort wurde, dass man dem Landfrieden nicht trauen dürfe.

Quelle:

  • Dr.Carl Georg von Wächter: Beiträge zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte des deutschen Strafrechts, ab Seite 42; Dübingen: Fues Verlag, 1845.

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